Hinweise & Empfehlungen
An dieser Stelle finden Sie Hinweise und Empfehlungen der Ärztekammer Hamburg zu aktuellen Themen, wie beispielsweise zur Arzt-Homepage oder zum richtigen Ausstellen von Attesten und Zeugnissen.
Neben den hier aufgeführten Empfehlungen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesärztekammer (BÄK) weitere, regelmäßig aktualisierte Empfehlungen, Stellungnahmen und Richtlinien. Zu diesen zählen u. a. Richtlinien zur assistierten Reproduktion, zur Feststellung des Hirntods oder zur Substitutionstherapie. Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis finden sich dort ebenso wie zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.
Die Bundesärztekammer hat das Papier „Ethische und rechtliche Fragen der Behandlung von Nicht-Einwilligungsfähigen: Zwang bei gesundheitlicher Selbstgefährdung“ im Heft 21-22 des Deutschen Ärzteblattes am 30.05.2023 bekanntgegeben. Hier finden Sie das Papier im Volltext.
Ab dem 25.05.2018 gelten in der Europäischen Union die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und in Deutschland ergänzend ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Aufgrund der Veränderungen im Datenschutzrecht sowie wegen punktueller Veränderungen im Bereich der ärztlichen Schweigepflicht hat die Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ überarbeitet und mit einer Checkliste für Ärztinnen und Ärzte veröffentlicht.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie auf www.kvhh.net.
Wegen vieler Nachfragen weisen wir darauf hin, dass die im Muster "Patienteninformation" erwähnte zuständige Behörde Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Kurt-Schumacher-Allee 4 (6. Obergeschoss), 20097 Hamburg ist.
Wann ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für die Arztpraxis erforderlich? (Stand: 26. April 2018)
BÄK: Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (Stand: 15.09.2021)
Die technische Anlage zu den Hinweisen und Empfehlungen befindet sich derzeit in Überarbeitung, kann aber bis auf Weiteres zunächst Beachtung finden.
Technische Anlage (Juni 2018)
Professor Dr. Johannes Caspar, ehemaliger Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
In den letzten Jahren ist das ärztliche Werberecht liberaler geworden, doch die Grenze zur Berufswidrigkeit ist nach wie vor überschritten, wenn das Vertrauen in die Integrität des Arztberufes, insbesondere durch anpreisende oder irreführende Werbung, in Gefahr gerät. Die Neufassung der Hinweise zum ärztlichen Werberecht der Bundesärztekammer (BÄK) gibt Ärzten einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ärztlicher Werbung.
Arzt – Werbung – Öffentlichkeit (Stand: 2017)
Arzt-Homepages müssen bestimmte Informationen enthalten, damit sie dem Telemediengesetz (TMG) entsprechen.
Nach dem TMG (§ 5 Abs. 1) sind natürliche und juristische Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln („Diensteanbieter“) verpflichtet, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
• Name und Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen, wie z. B. einer GmbH, auch Rechtsform und Vertretungsberechtigter)
• E-Mail-Adresse
• Ärztekammer, welcher der Arzt angehört; bei niedergelassenen Vertragsärzten auch Angabe der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
• Soweit eine Partnerschaftsgesellschaft besteht, das Partnerschaftsregister und die entsprechende Registernummer
• Gesetzliche Berufsbezeichnungen (z.B. Arzt/Ärztin) und den Staat, in dem diese verliehen wurde
• Berufsrechtliche Regelungen, denen der Arzt unterworfen ist (z.B. Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe und Berufsordnung)
• Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit der Arzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (z.B. bei umfangreichen Gutachtertätigkeiten)
Ein Musterbeispiel mit den entsprechenden Pflichtangaben finden Sie hier:
Musterbeispiel
Angaben zur Ärztekammer und zur Berufsordnung:
Um die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der letzten drei Punkte sicherzustellen, empfiehlt sich, einen Link auf die Homepage der Ärztekammer oder zur Berufsordnung (der Ärztekammer Hamburg) zu legen.
www.aerztekammer-hamburg.de
Berufsordnung
Eine Handreichung der Bundesärztekammer gibt Ratschläge, worauf Ärzte und Ärztinnen und Medizinstudierende bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten.
Bundesärztekammer: Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit sozialen Medien sensibilisieren
Hier geht es direkt zum PDF: "Handreichung der Bundesärztekammer - Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien" (Aktualisierte Auflage 2023)
Die Bundesärztekammer hat Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung (§ 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä) veröffentlicht. Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Einsatzes telemedizinischer Methoden in der Patientenversorgung wird in dem Papier der Passus zur Fernbehandlung detailliert erläutert und ausgelegt.
Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung (§ 7 Absatz 4 MBO-Ä) (Stand: 10.12.2020)
Beim Ausstellen von Attesten und Zeugnissen hat der Arzt mit der erforderlichen Sorgfalt vorzugehen, da sorgfaltswidrig ausgestellte ärztliche Bescheinigungen straf-, zivil- und berufsrechtliche Konsequenzen haben können. Was es zu beachten gilt, fasst der unter folgendem Link abrufbare Artikel aus dem Hamburger Ärzteblatt 07/08 2015 zusammen:
Artikel aus dem Hamburger Ärzteblatt 06/07 2015: „Vorsicht beim Ausstellen von Attesten“
Er ist wichtig, hat zentrale Bedeutung für die Kommunikation, ist aber oft nur lästige Pflicht und bürokratische Bürde: der Arztbrief. Der Ausschuss „Strategien zur medizinischen Versorgung“ der Ärztekammer Hamburg hat aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis die Anforderungen für das Schreiben eines Arztbriefs zusammengefasst.
Artikel aus dem Hamburger Ärzteblatt 04 2018: „Der optimale Arztbrief – reduziert auf das Wesentliche“
Bei der Bewältigung komplexer Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensende können sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten Unsicherheiten auftreten. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Zentrale Ethikkommission (ZEKO) bei der Bundesärztekammer geben mit ihren gemeinsamen Empfehlungen eine Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen.
Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis (Stand: August 2013)
Der Leitfaden „Anforderungen an Gutachten im betreuungsgerichtlichen Verfahren“ enthält Informationen für Ärztinnen und Ärzte, Richter und andere Verfahrensbeteiligte. Rechtliche Grundlagen sowie Qualitätskriterien für die Erstellung von Gutachten im Betreuungsverfahren bieten eine wertvolle Richtschnur zur Erstellung von Gutachten.
Der Leitfaden wurde im Nachgang des Hamburger Fachtags zur rechtlichen Betreuung von Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz (LAG) entwickelt und im September 2011 veröffentlicht. Am Leitfaden mitgewirkt haben Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Richter in Betreuungsverfahren und die Rechtsabteilung der Ärztekammer Hamburg.
Anforderungen an Gutachten im betreuungsgerichtlichen Verfahren (Stand: September 2011)
Empfehlung BÄK und KBV
Gemeinsame Erklärung der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung: "Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen" ( Stand: 29.08.2008)
"Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Sie prägt wie kein anderes Merkmal das Berufsbild des Arztes und steht dafür, dass der Arzt seine Leistungen auf der Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren."
Kontakt
Die Abteilung Berufsordnung ist allgemein erreichbar unter: | 040 202299-160 |
berufsordnung@aekhh.de | Fax: -400 |
Hanna Marnitz, Torsten Mohr |
Die Rechtsabteilung ist allgemein erreichbar unter: | 040 202299-150 |
recht@aekhh.de | Fax: -400 |
Justitiarin Ass. jur. Gabriela Thomsen |
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Stellv. Justitiarin Ass. jur. Nina Rutschmann |
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Ass. jur. Roxana Brotmann, Ass. jur. Dr. jur. Anna Noster | |
Sekretariat Sabine Bahr |