Elektronischer Arztausweis/eHBA
Super bequem: Als Mitglied der Ärztekammer Hamburg haben Sie im Mitgliederportal die Möglichkeit, den Antrag auf Ihren elektronischen Arztausweis zu stellen.
Der elektronische Arztausweis – synonym verwendete Begriffe sind eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) oder HPC (Health Professional Card) – ist die Eintrittskarte für Ärztinnen und Ärzte in die Telematikinfrastruktur (TI). Er wird immer mehr zum integralen Bestandteil ärztlicher Berufsausübung und dient etwa zum Signieren und Versenden elektronischer Arztbriefe, elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder dem Anlegen oder Ändern eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte. Darüber hinaus kann er auch als digitale Signaturkarte außerhalb des Gesundheitswesens verwendet werden.
Die TI soll alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen miteinander vernetzen und einen sicheren Austausch patientenbezogener Daten ermöglichen – natürlich unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
Es gibt eine ganze Reihe von digitalen Anwendungen der Telematikinfrastruktur, die den elektronischen Arztausweis erforderlich machen. Diese sind im Einzelnen:
Die Anwendung Notfalldatenmanagement sieht die Ablage notfallrelevanter Informationen (Medikation, Diagnosen, Allergien etc.) auf der elektronischen Gesundheitskarte des Versicherten vor. Der Zugriff auf Notfalldaten darf nur in Verbindung mit einem entsprechenden elektronischen Arztausweis bzw. einer Institutionskarte (auch SMC-B oder Praxisausweis genannt) erfolgen. Für die Anlage und Aktualisierung ist zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) durch den elektronischen Arztausweis notwendig (Patientendatengesetz).
Die Anwendung Notfalldatenmanagement ist für den Versicherten freiwillig. Er hat jedoch gegenüber den behandelnden Ärzten einen Anspruch auf die Erstellung, Aktualisierung und Speicherung dieser Daten auf seiner elektronischen Gesundheitskarte (§ 358 Abs. 3 SGB V). Arztpraxen sind demnach verpflichtet, diese Anwendung anzubieten. Voraussetzung ist, dass die Arztpraxis über einen geeigneten Konnektor, ein entsprechend angepasstes Praxisverwaltungssystem und einen elektronischen Arztausweis verfügt.
Auch wenn ein Zugriff auf medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (Notfalldaten, elektronische Patientenakte etc.) technisch zur Zeit auch durch die Institutionskarte möglich ist, sieht § 340 Absatz 5 SGB V vor, dass die Ausgabe solcher Institutionskarten nur an solche Leistungserbringerinstitutionen erfolgen darf, denen ein Leistungserbringer, der zugleich auch der Inhaber eines elektronischen Heilberufsausweises ist, zugeordnet werden kann. Dies bedeutet, dass die Arztpraxen und Krankenhäuser – die schon heute Institutionskarten im Einsatz haben, um das Versichertenstammdatenmanagement durchzuführen, erst dann mit diesen Institutionskarten auf die o. g. medizinischen Anwendungen zugreifen dürfen, wenn in der Arztpraxis bzw. im Krankenhaus ein elektronischer Arztausweis vorhanden ist.
Mit dieser Koppelung der Institutionskarte an den eHBA soll sichergestellt werden, dass nur berechtigte Institutionen auf medizinische Daten der TI zugreifen können.
Verpflichtende Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.07.2022
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt verpflichtend das bisherige Verfahren auf Papier. In einer ersten Stufe übermittelt die Praxis direkt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten/der Patientin. Die eAU wird mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben und digital über KIM versendet. Alle Praxen sind aufgerufen, sich die benötige technische Ausstattung zu besorgen, unter anderem auch den elektronischen Heilberufsausweis. Die KBV hat allerdings eine Richtlinie festgesetzt, wonach einzelne Arztpraxen im Ersatzverfahren bis 30. Juni 2022 auch noch mit Papierbelegen arbeiten dürfen, wenn technische Schwierigkeiten bei der Digitalisierung im Wege stehen.
Wie funktioniert die elektrische AU-Bescheinigung? Auf der Webseite der KBV gibt es dazu ein Erklärvideo.
Ab 1.10.2021 müssen ausstellende Ärztinnen und Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur unmittelbar elektronisch an die Krankenkassen übermitteln (§ 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dies gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Zuge des Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden. Der Versicherte, für den die AU ausgestellt wurde, erhält vorerst weiterhin einen Papierausdruck, den er seinem Arbeitsgeber zukommen lassen muss.
Die Übermittlung der AU an die Krankenkasse durch den ausstellenden Arzt bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels elektronischem Arztausweis.
Die gesetzlichen Krankenkassen stellen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. Der Versicherte hat einen Anspruch gegenüber seinem behandelnden Arzt, dass dieser die ePA mit relevanten Informationen befüllt. Vertragsärzte sind gemäß § 341 Abs. 6 SGB V verpflichtet nachzuweisen, dass sie über die notwendigen Komponenten verfügen, um auf die ePA zugreifen zu können.
Seit dem 1. Juli 2021 müssen laut Gesetz alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Psychotherapeuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen zu können. Der eArztausweis ist Bestandteil der o. g. notwendigen Komponenten. Halten Praxen diese Infrastruktur nicht vor, droht eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent. Diese wird jedoch ausgesetzt, wenn die notwendigen und von der Industrie zugelassenen Komponenten vor dem 1. Juli 2021 bestellt wurden.
Ab dem 1. Januar 2022 ist das Elektronische Rezept (eRezept) verpflichtend für alle Vertragsärztinnen und -ärzte sowie deren Patientinnen und Patienten.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Webseiten: www.bundesaerztekammer.de/elektronische-patientenakte-epa, www.kbv.de/erezept und www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de (gematik).
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde die Ärztekammer Hamburg an die KIM - Kommunikation im Medizinwesen - angeschlossen. Sie können ab sofort mit dem Ärzteverzeichnis über KIM kommunizieren und damit sicher Daten und E-Mails austauschen. Die KIM-Adresse lautet: verzeichnis@aekhh.kim.telematik.
Alle Infos zum KIM-Dienst der KBV erhalten Sie auf den folgenden Seiten: www.kbv.de/html/kvdox.php
Im Hamburger Ärzteblatt 04/2021 berichten wir über "KIM – sichere Kommunikation im Gesundheitswesen".
Veranstaltungen
Hier können Sie sich den Mitschnitt des Live-Streams zu einer Veranstaltung des health innovation hub – dem ThinkTank des BMG – zum Thema „KIM – Sichere E-Mails für Ärztinnen und Ärzte“ vom 14.4.2021 anschauen. Eine Veranstaltung zusammen mit dem Deutschen Ärzteblatt im Rahmen der Reihe „Sprechstunde für Ärzt:innen“ mit Gästen der gematik, KBV und der Ärztekammer Hamburg.
Ab Zeit 01:04:32 beginnt der Teil zum Elektronischen Arztausweis, ab 01:08:25 demonstriert Herr Beyer (bis Ende Dezember 2021 Leiter Informationstechnologie und Projektmanagement der Ärztekammer Hamburg), wie der eArztausweis über das Mitgliederportal der Ärztekammer Hamburg zu bekommen ist.
https://youtu.be/Ol0VinmTDEc - Mitschnitt Live-Stream mit direkter Beantwortung von Fragen der Zuschauer im Rahmen der Reihe „Sprechstunde für Ärzt:innen“
Veröffentlicht über das Deutsche Ärzteblatt www.aerzteblatt.de/nachrichten/122940/Verguetung-fuer-elektronische-Arztbriefe-nur-noch-bei-Versand-per-KIM-Fachdienst
Informationen zum Ausweis
Der elektronische Arztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient als Sichtausweis und attestiert seinem/seiner Inhaber/in die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ in der digitalen Welt. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen (z. B. für Apothekerinnen und Apotheker, Rettungsassistentinnen und -assistenten) verfügt der elektronische Arztausweis über die umfassendsten Zugriffsrechte.
Der elektronische Arztausweis besitzt fünf Grundfunktionen:
1. Als Sichtausweis: Beispielsweise um sich in einer Apotheke als Ärztin oder Arzt auszuweisen.
2. Um sich in der elektronischen Welt als Ärztin oder Arzt auszuweisen.
3. Rechtssicheres Unterschreiben elektronischer Dokumente wird ermöglicht.
4. Zur elektronischen Ver- und Entschlüsselung: zum Beispiel für den sicheren Transport von eArztbriefen.
5. Der elektronische Arztausweis wird benötigt, um auf medizinische Daten zuzugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind – das sind zunächst die „Notfalldaten“ und der „Medikationsplan“. Zukünftig wird die „elektronische Patientenakte“ hinzukommen.
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Vorderseite (Beispiel)
Rückseite (Beispiel)
Infrastruktur
Die Ärztekammer ist auf Grundlage des Hamburgischen Heilberufe- und Kammergesetzes für die Herausgabe der elektronischen Arztausweise zuständig. Sie bestätigt die Arzteigenschaft des/der antragstellenden Arztes/Ärztin.
Die notwendige technische Infrastruktur, die als Grundlage für die eArztausweise dient, wird jedoch von externen Dienstleistern bereitgestellt. Diese so genannten „Vertrauensdiensteanbieter“ (ehemals „Zertifizierungsdiensteanbieter“) werden gemeinschaftlich von allen deutschen Ärztekammern zugelassen. Sie produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur, welche die Onlineprüfung von elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste ermöglicht. Diese sind erforderlich, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.
Sie haben die Wahl zwischen mehreren zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern (VDA). Dabei fallen laufende Kosten für den eArztausweis an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Homepages der Vertrauensdiensteanbieter:
- medisign
- T-Systems (Tipp für Angehörige der Ärztekammer Hamburg: hier geht es direkt zum Antragsportal)
- SHC+CARE
- Bundesdruckerei
Identifizierungsverfahren
PostIdent-Verfahren:
Hierfür müssen Sie mit Antrag und Ausweisdokument nur zu einer Postfiliale gehen. Filialen in Ihrer Nähe, die das PostIdent-Verfahren durchführen, finden Sie unter: www.deutschepost.de/de/s/standorte.html?serviceType=POSTIDENT. Filtern > Postident durchführen
Verlust oder Diebstahl melden
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres elektronischen Arztausweises rufen Sie die Sperrhotline Ihres Vertrauensdiensteanbieters an.
Kontakt
Das Ärzteverzeichnis ist allgemein erreichbar unter: | 040 202299-130 |
KIM-Adresse: |
Fax: - 403 |
Leitung Petra Rieber |
|
Ann-Kristin Boeller, Sarina Maslow, Imke Rudolph, Ceyda Tüfekci, Michaela Weier |
Gutachter für das Versorgungsamt
Die Ärztekammer Hamburg gibt elektronische Arztausweise an alle Hamburger Ärztinnen und Ärzte aus, die im Auftrag der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) - seit dem 1. Juli 2020 Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (kurz: Sozialbehörde) - Gutachten nach dem Schwerbehindertenrecht erstellen. Mit dem elektronischen Arztausweis können sich die ärztlichen Gutachter gegenüber dem Internetportal "GovernmentGateway" im so genannten Gutachterverfahren sicher authentifizieren und zukünftig auch elektronische Dokumente rechtsverbindlich digital unterschreiben. Das Versorgungsamt Hamburg erfüllt damit eine Vorgabe des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten.
Auf dem sicheren Bürgerportal der Stadt Hamburg, dem Serviceportal der Stadt Hamburg, finden Ärztinnen und Ärzte auf der Einstiegsseite zum Gutachterverfahren alle aktuellen Informationen zur Installation des Kartenlesegerätes und des eArztausweises sowie allgemeine Hinweise zur Begutachtung im Schwerbehindertenrecht.