FAQ – Häufig gestellte Fragen zur ärztlichen Weiterbildung
Wonach richten sich Dauer und Umfang meiner ärztlichen Weiterbildung?
- Rechtliche Grundlage der Weiterbildung ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen (kurz: WBO).
- Die WBO teilt sich auf in drei Abschnitte:
Abschnitt A
enthält den sog. §§-Teil sowie Begriffserläuterungen und Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
Abschnitt B
beschreibt detailliert die einzelnen Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (Anästhesiologie…Urologie)
Abschnitt C
beschreibt detailliert die Zusatz-Weiterbildungen (Ärztliches Qualitätsmanagement…Tropenmedizin) - Die in den Abschnitten B und C vorgesehenen Weiterbildungszeiten und -inhalte sind Mindestanforderungen.
Was verstehe ich unter der Dokumentationspflicht im Rahmen meiner Weiterbildung?
- Gemäß WBO sind die Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in sog. Logbüchern zu dokumentieren.
- Darüber hinaus führt der zur Weiterbildung befugte Arzt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieser Gespräche ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Wie muss ich mir meine abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte bestätigen lassen?
- Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Logbucheinträge nachzuweisen. Mit Hilfe der Logbucheinträge können Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung jederzeit selbst prüfen, ob die geforderten Weiterbildungsinhalte erfüllt sind.
- Ein gemäß WBO geführter OP-Katalog kann dem Weiterbildungszeugnis angehängt werden. Im Zeugnis sind die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung zu nehmen. Auf Inhalte, die im Logbuch dokumentiert sind, kann im Zeugnis verwiesen werden.
- Das Zeugnis muss auch genaue Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
- Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den o. g. Anforderungen entspricht. Das Zeugnis muss auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik / der Praxis erstellt werden, ein Ausstellungsdatum tragen und von den jeweiligen Weiterbildenden unterschrieben sein.
- Sind mehrere Weiterbilder kumulativ befugt, ist das Zeugnis von allen zu unterzeichnen.
Wo reiche ich meinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ein?
- Ein entsprechender Antrag ist bei der Ärztekammer einzureichen, bei der Sie gemeldet sind.
Muss ich eine bestimmte Zeit bei meiner Ärztekammer gemeldet sein, um meine Prüfungsanmeldung einreichen zu können?
- In Hamburg ist eine bestimmte Dauer der Kammerzugehörigkeit nicht vorgesehen. Entscheidend ist lediglich, dass bei der Anmeldung eine Mitgliedschaft in unserem Kammerbereich nachgewiesen wird. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft auch zum Zeitpunkt der Prüfung noch besteht. Andere Ärztekammern haben hier möglicherweise anders lautende Bestimmungen.