Beitrag
Die Ärztekammer Hamburg erhebt von ihren Kammerangehörigen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einen Jahresbeitrag.
Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Februar des jeweiligen Jahres.
Im September 2022 hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hamburg eine neue Beitragsordnung beschlossen (Änderung der Beitragsordnung - bekannt gemacht am 13.08.2024).
- Beitragsordnung vom 05.09.2022 (in Kraft getreten am 01.01.2023)
- Beitragsordnung der Ärztekammer Hamburg in der Fassung vom 10.06.2024 (in Kraft getreten am 01.09.2024)
Sie können die Beitragsveranlagung ab sofort auch im Mitgliederportal vornehmen, in dem sich inzwischen fast zwei Drittel der Mitglieder angemeldet haben.
Grundlage für Ihren Kammerbeitrag 2024 sind Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2022. Bitte füllen Sie das Beitragsformular vollständig aus und schicken Sie es umgehend – spätestens bis zum 15. Mai 2024 (möglichst zusammen mit Ihrem Steuerbescheid 2022) oder einer schriftlichen Bestätigung Ihres Steuerberaters an die Ärztekammer zurück. Das eventuell notwendige Testat des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen zur Verfügung.
Formular für die Beitragsveranlagung 2024
Erläuterungen zum Ärztekammerbeitrag
Jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnis vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet wird. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten in Lehre und Forschung, Wirtschaft oder Medien.
Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar 2024. Das heißt, Sie sind beitragspflichtig, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Ärztekammer Hamburg sind. Die Veranlagung muss bis zum 15. Mai 2024 bei der Kammer eingehen.
Der Beitrag wird mit der Selbstveranlagung fällig. Sie erhalten keine gesonderte Rechnung. Der Einfachheit halber empfehlen wir Ihnen, der Ärztekammer den Beitragseinzug per Lastschriftverfahren zu erlauben.
Schätzen Sie Ihre Einkünfte im Jahr 2022 selbst ein und reichen Sie den Einkommensteuerbescheid 2022 nach, sobald er Ihnen vorliegt. Bei von der Schätzung abweichenden Einkünften erfolgt eine Korrektur und gegebenenfalls eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.
Alle Einkünfte, die aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden sind.
Wird keine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers beizufügen. Hier wird der Bruttoarbeitslohn in Zeile 3, abzüglich € 1.200,-- Werbungskostenpauschale zugrunde gelegt.
Sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind zu addieren und der Selbstveranlagung zugrunde zu legen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im Ausland erzielt haben.
Veranlagen Sie sich mit den Einkünften aus dem Jahr 2023.
Rentnerinnen bzw. Rentner ohne ärztliche Tätigkeit, Ärztinnen bzw. Ärzte mit Auslandsaufenthalt, Mitglieder, die im gesamten Beitragsjahr ohne ärztliche Tätigkeit sind, sowie Mitglieder, die 2024 erstmals ärztlich tätig geworden sind. Der Mindestbeitrag beträgt 60 Euro.
Der Höchstbeitrag beträgt 5.500 Euro. Bei Zahlung des Höchstbeitrags sind keine weiteren Nachweise erforderlich.
Veranlagen Sie sich mit den Einkünften aus dem Jahr 2023.
Hier erfolgt die Berechnung des Kammerbeitrags mit den Einkünften im Bemessungsjahr nach dem prozentualen Anteil der ärztlichen Tätigkeit für 2024 in Hamburg.
Der Beitrag kann um 1/12 für jeden Monat reduziert werden, für den keine Kammerzugehörigkeit besteht.
Auf Antrag kann eine Berechnung mit geschätzten Einkünften aus dem aktuellen Beitragsjahr berücksichtigt werden.
Sie werden mit dem Höchstbeitrag von 5.500 Euro festgesetzt, können jedoch eine Nachveranlagung bis zum 31. August 2024 vornehmen, die mit einem Verspätungszuschlag von 150 Euro belegt ist.