Beitrag

Die Ärztekammer Hamburg erhebt von ihren Kammerangehörigen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einen Jahresbeitrag.

Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Februar des jeweiligen Jahres.

Im September 2022 hat die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hamburg eine neue Beitragsordnung beschlossen.

Das Wichtigste: Bis zum 15. Mai 2024 muss Ihre Selbstveranlagung die Kammer erreichen. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie Ihren Steuerbescheid noch nicht vorliegen haben. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie sich vorläufig veranlagen. Bitte weisen Sie auch Ihre Steuerberatung auf diese neue Frist hin. Nach § 5 Abs. 5 der Beitragsordnung erhalten Sie bei Nichteinhaltung der Frist einen Beitragsbescheid über den Höchstbeitrag in Höhe von 5.500 Euro. Wenn Sie die Selbstveranlagung bis zum 31. August 2024 nachholen, wird der Beitrag nachträglich zuzüglich eines Verspätungszuschlags von 150 Euro festgesetzt.

Sie können die Beitragsveranlagung ab sofort auch im Mitgliederportal vornehmen, in dem sich inzwischen fast zwei Drittel der Mitglieder angemeldet haben.

Grundlage für Ihren Kammerbeitrag 2024 sind Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2022. Bitte füllen Sie das Beitragsformular vollständig aus und schicken Sie es umgehend – spätestens bis zum 15. Mai 2024 (möglichst zusammen mit Ihrem Steuerbescheid 2022) oder einer schriftlichen Bestätigung Ihres Steuerberaters an die Ärztekammer zurück. Das eventuell notwendige Testat des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen zur Verfügung.

Formular für die Beitragsveranlagung 2024

Testat durch Steuerberater / Steuerberaterin

Erläuterungen zum Ärztekammerbeitrag

Beitragsordnung

Erläuterungen zum Ärztekammerbeitrag

Was ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung?

Jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnis vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet wird. Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten in Lehre und Forschung, Wirtschaft oder Medien.

Wann sind Veranlagungsstichtag und Veranlagungsfrist?

Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar 2024. Das heißt, Sie sind beitragspflichtig, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Ärztekammer Hamburg sind. Die Veranlagung muss bis zum 15. Mai 2024 bei der Kammer eingehen.

Bis wann ist der Beitrag fällig?

Der Beitrag wird mit der Selbstveranlagung fällig. Sie erhalten keine gesonderte Rechnung. Der Einfachheit halber empfehlen wir Ihnen, der Ärztekammer den Beitragseinzug per Lastschriftverfahren zu erlauben.

Der Steuerbescheid liegt noch nicht vor – was tun?

Schätzen Sie Ihre Einkünfte im Jahr 2022 selbst ein und reichen Sie den Einkommensteuerbescheid 2022 nach, sobald er Ihnen vorliegt. Bei von der Schätzung abweichenden Einkünften erfolgt eine Korrektur und gegebenenfalls eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.

Welche Einkünfte sind relevant?

Alle Einkünfte, die aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden sind.

Sie geben keine Einkommensteuererklärung ab, was tun?

Wird keine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers beizufügen. Hier wird der Bruttoarbeitslohn in Zeile 3, abzüglich € 1.200,-- Werbungskostenpauschale zugrunde gelegt.
Sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind zu addieren und der Selbstveranlagung zugrunde zu legen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im Ausland erzielt haben.

Sie haben Ihre ärztliche Tätigkeit im Jahr 2023 erstmals aufgenommen?

Veranlagen Sie sich mit den Einkünften aus dem Jahr 2023.

Wer fällt unter den Mindestbeitrag?

Rentnerinnen bzw. Rentner ohne ärztliche Tätigkeit, Ärztinnen bzw. Ärzte mit Auslandsaufenthalt, Mitglieder, die im gesamten Beitragsjahr ohne ärztliche Tätigkeit sind, sowie Mitglieder, die 2024 erstmals ärztlich tätig geworden sind. Der Mindestbeitrag beträgt 60 Euro.

Wie hoch ist der Höchstbeitrag?

Der Höchstbeitrag beträgt 5.500 Euro. Bei Zahlung des Höchstbeitrags sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

Sie hatten keine Einkünfte im vorvergangenen Jahr (2022) – was nun?

Veranlagen Sie sich mit den Einkünften aus dem Jahr 2023.

Es liegt eine Doppelmitgliedschaft mit einer weiteren Ärztekammer vor?

Hier erfolgt die Berechnung des Kammerbeitrags mit den Einkünften im Bemessungsjahr nach dem prozentualen Anteil der ärztlichen Tätigkeit für 2024 in Hamburg.

Sie verlassen den deutschen Ärztekammerbereich und ziehen ins Ausland?

Der Beitrag kann um 1/12 für jeden Monat reduziert werden, für den keine Kammerzugehörigkeit besteht.

Sie beziehen bereits Rente, sind jedoch noch geringfügig tätig?

Auf Antrag kann eine Berechnung mit geschätzten Einkünften aus dem aktuellen Beitragsjahr berücksichtigt werden.

Sie verpassen die Veranlagungsfrist 15. Mai 2024 – was passiert?

Sie werden mit dem Höchstbeitrag von 5.500 Euro festgesetzt, können jedoch eine Nachveranlagung bis zum 31. August 2024 vornehmen, die mit einem Verspätungszuschlag von 150 Euro belegt ist.

Kontakt

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Die Abteilung Beitrag ist allgemein erreichbar unter: 040 202299-140
beitrag@aekhh.de Fax - 404
Michaela Dams, Sylvia Harzer, Julia Lettermann