Hämotherapie
Alle Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, sind gemäß § 15 (1) Transfusionsgesetz verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten.
Formulare
Neu: Bitte beachten
- Bearbeiten Sie die Formulare direkt in einem PDF-Anzeigeprogramm.
- Platzieren Sie die digitalen Signaturen den Vorgaben entsprechend.
- Bündeln Sie Ihre Formulare und Anlagen in einer Datei bzw. in Dateipaketen (bis max. 10 MB).
- Senden Sie alles an qm@aekhh.de.
Information zur Richtlinie
Die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie-Richtlinien) spezifizieren die Anforderungen des Transfusionsgesetzes und die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem. Dementsprechend müssen alle am Verfahren beteiligten anwendenden Einrichtungen ein Qualitätssicherungssystem vorhalten sowie ein Qualitätsmanagement-Handbuch erstellen und pflegen. Regelmäßig müssen Selbstinspektionen (interne Audits) durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen entsprechend qualifizierte Personen für die Funktionen eines Qualitätsbeauftragten, eines Transfusionsverantwortlichen, eines Transfusionsbeauftragte und ggf. einer Transfusionskommission benannt werden.
Die Landesärztekammern haben die Aufgabe, die Einhaltung der Hämotherapie-Richtlinien zu überwachen. Dazu legen die Einrichtungen der Ärztekammer Hamburg jährlich (bis zum 01.03. des Folgejahres) eine „Erklärung zur Anwendung von Blutprodukten" und einen „Qualitätsbericht“ ausgefüllt vor.
Darüber hinaus fordern die Hämotherapie-Richtlinien, dass die Benennung des Qualitätsbeauftragten, der zwingend Arzt sein muss, im Benehmen mit der zuständigen Landesärztekammer erfolgt. Die Position des Qualitätsbeauftragten kann auch fremd besetzt werden, dies bedarf jedoch einer vertraglichen Regelung zwischen dem Qualitätsbeauftragten und der durchführenden Einrichtung.
Sonderfälle
Auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung kann erzichtet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- In der Einrichtung der Krankenversorgung werden jährlich weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
- Andere Blutkomponenten oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen werden in der Einrichtung nicht angewendet.
- In der Einrichtung der Krankenversorgung werden regelmäßig nur einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
- Sämtliche Prozessschritte der Erythrozytentransfusion finden in der Verantwortung des ärztlichen Leiters der Einrichtung statt.
Unter diesen Bedingungen hat der Transfusionsverantwortliche der Einrichtung der Krankenversorgung zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung der Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 1. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:
a) Nachweis der Qualifikation des Transfusionsverantwortlichen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
b) vom Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats,
c) einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß §21 TFG an das PEI für das vorangegangene Kalenderjahr.
Die Unterpunkte a) und b) sind der zuständigen Ärztekammer in den Folgejahren nur bei Änderung vorzulegen.
Weitere Informationen
Gesetz
Transfusionsgesetz (Bundesministerium der Justiz)
Leitlinien / Richtlinien (BÄK)
1. Querschnitts-Leitlinien (BÄK) zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten
2. Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)
Musterarbeitsanweisungen (BÄK)
Musterarbeitsanweisung zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten (Stand 18.01.2019)
Kontakt
Das Fachgremium Hämotherapie ist allgemein erreichbar unter: | 040 202299-340 |
qm@aekhh.de | Fax: -400 |
Dr. med. Annemarie Jungbluth, M.mel |