WBO 2005

Die Weiterbildungsordnung 2005 regelt u. a. den Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen.

Wer sich schon vor dem 1. November 2020 in Weiterbildung befunden hat, kann seine Weiterbildung für einen bestimmten Zeitraum, der für Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung unterschiedlich lang ist, nach der WBO 2005 beenden. Selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit, die bereits begonnene Weiterbildung nach den Bestimmungen der neuen WBO 2020 fortzusetzen.

Logbücher (WBO 2005)

Gemäß Weiterbildungsordnung vom 22.08.2005 muss die Weiterbildung in so genannten Logbüchern dokumentiert werden. Zur Vereinfachung wurden diese Logbücher für jedes Fachgebiet (für Fachgebiete und Schwerpunkte sowie Zusatzweiterbildungen) erstellt.

weiterlesen (Fachgebiete und Schwerpunkte)
weiterlesen (Zusatzweiterbildungen)

Übergangsfristen für Anträge nach der WBO vom 21.02.2005 i.d.F. vom 05.10.2015 (WBO 05)

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der WBO 20 (am 01.11.2020) in einer Weiterbildung befinden, können diese innerhalb einer bestimmten Frist nach den Bestimmungen der bisher gültigen WBO 05 abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Die Frist endet für Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen am 31.10.2025, vergl. § 20 Absätze 2 und 3 WBO 20. Für Facharztbezeichnungen endet die Frist am 31.10.2030 (vergl. § 20 Absatz 1 WBO 20).

Informationen über die Verwaltungsrichtlinie zur Anrechnung von Weiterbildung in Teilzeit lesen Sie hier