Fachkunden gemäß StrlSchV und NiSV
Kontakt
Ihre Ansprechpartnerin für die Fachkunde Strahlenschutz ist Katharina Adam.
E-Mail: fachkunde@aekhh.de
Tel: 040 20 22 99-276
Fax: 040 20 22 99-430
Fachkunde Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik nach Strahlenschutzverordnung
Seit dem 31. Dezember 2018 gilt für Fachkunden § 47 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBI. I S. 2034, 2036).
Diese Fachkunde wird von allen Ärztinnen und Ärzten benötigt, die selbständig Röntgenstrahlen auf den Menschen anwenden, eine Röntgeneinrichtung betreiben oder die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung stellen.
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs. Falls zwischenzeitlich die Fachkunde für ein weiteres Anwendungsgebiet erworben wurde, ist das Datum der zuletzt erworbenen Fachkunde maßgeblich für die Aktualisierung.
-
Für die Bearbeitung eines Antrages (Neuantrag, Erweiterung) erheben wir 75 EUR.
-
Für die Bearbeitung eines Antrages für Kenntnisse in der Teleradiologie erheben wir 50 EUR.
-
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg in der Anlage zu § 2 Absatz 2, Gebührenverzeichnis, geregelt.
Fachkunde Strahlenschutz in der Nuklearmedizin oder Strahlentherapie
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung - auch in Verbindung mit der Computertomographie (CT), z.B. PET/CT und SPECT/CT.
- Für alle Anwendungsgebiete mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Kurse nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 mit Erfolg zu absolvieren.
Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zu seiner Untersuchung oder Behandlung
- Für das Anwendungsgebiet Gesamtgebiet in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen.
Die Teletherapie wird durchgeführt mit
– Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, z. B. Elektronen-, Ionenbeschleuniger, Neutronenbestrahlungsanlagen und
– Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, z. B. Gammabestrahlungssysteme mit multiplen Strahlenquellen (sogenannte Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen).
- Für die Anwendungsgebiete in der Teletherapie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren, sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen.
- Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absolvieren
Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Strahlern) zur Brachytherapie (z. B. in ferngesteuerten, automatisch betriebenen Afterloadingvorrichtungen) einschließlich der interstitiellen, endovaskulären und intrakavitären Behandlung sowie der Kontakttherapie und der Implantation.
- Für das Anwendungsgebiet Brachytherapie in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren sowie Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Nr. 2.2.6 nachzuweisen.
- Für die organspezifischen Anwendungen in der Strahlenbehandlung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absolvieren.
Die erforderlichen Sachkundezeiten entnehmen Sie bitte der Anlage A 1 und die erforderlichen Kurse der Anlage A 3 der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung vom 26.
Mai 2011, zuletzt geändert am 11. Juli 2014 GMBl. 2014.
- Kenntniskurs
- Grundkurs
- Spezialkurs(e) nach Anlage A3
Antrag auf Erteilung der Fachkunde offene radioaktive Stoffe und / oder Strahlentherapie
Sachkundezeugnis n. d. Richtlinie der Strahlenschutzverordnung mit Untersuchungszahlen
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs. Falls zwischenzeitlich die Fachkunde für ein weiteres Anwendungsgebiet erworben wurde, ist das Datum der zuletzt erworbenen Fachkunde maßgeblich für die Aktualisierung.
-
Für die Bearbeitung eines Antrages erheben wir 75 EUR.
-
Für ein Fachgespräch (Prüfung) erheben wir 200 EUR.
-
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg in der Anlage zu § 2 Absatz 2, Gebührenverzeichnis, geregelt.
Fachkunden gemäß der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Zum 31.12.2022 sind die Regelungen für Fachkunden gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 der "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187; 2021 I S. 5261)" in Kraft getreten.
Laut amtlichem Anzeiger (Nr. 53, 2022) ist die Ärztekammer Hamburg für die Bescheinigung der notwendigen fachlichen Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung approbierter Ärztinnen und Ärzte zuständig.
Fragen zur Fortbildung von Medizinischen Fachangestellten, medizinisches Assistenzpersonal bitten wir schriftlich an die unten genannte E-Mail-Adresse zu richten. Nichtärzte und nichtärztliches Personal wenden sich bitte an die Hamburger Bezirksämter.
Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre mit den Inhalten der jeweils notwendigen Aktualisierungsmodule aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs.
Vollzugsbehörden für die NiSV sind in Hamburg die Bezirksämter.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Delegation von ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der NiSV:
Die für die Delegation erforderliche Qualifikation, setzt eine den Vorgaben der NiSV entsprechende Fachkunde voraus.
BÄK: www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/delegation-aerztlicher-leistungen
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- FAQ zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)