Fachkunden gemäß StrlSchV und NiSV

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerin für die Fachkunde Strahlenschutz ist Frau Steffi Schiering.

E-Mail: fachkunde@aekhh.de
Tel: 040 20 22 99-276
Fax: 040 20 22 99-430

Fachkunde Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik nach Strahlenschutzverordnung

Seit dem 31. Dezember 2018 gilt für Fachkunden § 47 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBI. I S. 2034, 2036).

Diese Fachkunde wird von allen Ärztinnen und Ärzten benötigt, die selbständig Röntgenstrahlen auf den Menschen anwenden, eine Röntgeneinrichtung betreiben oder die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung stellen.

Erwerb der Fachkunde
Beantragung
Aktualisierung

Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs. Falls zwischenzeitlich die Fachkunde für ein weiteres Anwendungsgebiet erworben wurde, ist das Datum der zuletzt erworbenen Fachkunde maßgeblich für die Aktualisierung.

Richtlinien
Gebühren
  • Für die Bearbeitung eines Antrages (Neuantrag, Erweiterung) erheben wir 75 EUR.

  • Für die Bearbeitung eines Antrages für Kenntnisse in der Teleradiologie erheben wir 50 EUR.

  • Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg in der Anlage zu § 2 Absatz 2, Gebührenverzeichnis, geregelt.

Fachkunde Strahlenschutz in der Nuklearmedizin oder Strahlentherapie

Nuklearmedizin

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung - auch in Verbindung mit der Computertomographie (CT), z.B. PET/CT und SPECT/CT.

  • Für alle Anwen­dungs­ge­biete mit offe­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen sind die Kurse nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 mit Erfolg zu absol­vie­ren.
Strahlentherapie

Umgang mit umschlos­se­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen bei der Anwen­dung am Menschen zu seiner Unter­su­chung oder Behand­lung

  • Für das Anwen­dungs­ge­biet Gesamt­ge­biet in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1, Nr. 1.3 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen.
Teletherapie

Die Teletherapie wird durchgeführt mit

– Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, z. B. Elektronen-, Ionenbeschleuniger, Neutronenbestrahlungsanlagen und

– Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, z. B. Gammabestrahlungssysteme mit multiplen Strahlenquellen (sogenannte Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen).

  • Für die Anwen­dungs­ge­biete in der Tele­the­ra­pie sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren, sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen.
  • Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.3 mit Erfolg zu absol­vie­ren
Brachytherapie

Betrieb von Bestrah­lungs­vor­rich­tun­gen mit umschlos­se­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen (Strah­lern) zur Brachy­the­ra­pie (z. B. in fern­ge­steu­er­ten, auto­ma­tisch betrie­be­nen After­loa­ding­vor­rich­tun­gen) einschließ­lich der inters­ti­ti­el­len, endo­vas­ku­lä­ren und intra­ka­vi­tä­ren Behand­lung sowie der Kontakt­the­ra­pie und der Implan­ta­tion.

  • Für das Anwen­dungs­ge­biet Brachy­the­ra­pie in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren sowie Sach­kunde und Kurse in Strah­len­the­ra­pie­pla­nung nach Nr. 2.2.6 nach­zu­wei­sen.
  • Für die organ­spe­zi­fi­schen Anwen­dun­gen in der Strah­len­be­hand­lung sind die Kurse nach Nr. 1.1 und 1.4 mit Erfolg zu absol­vie­ren.
Erwerb der Fachkunde

Die erforderlichen Sachkundezeiten entnehmen Sie bitte der Anlage A 1 und die erforderlichen Kurse der Anlage A 3 der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung vom 26.

Mai 2011, zuletzt geändert am 11. Juli 2014 GMBl. 2014.

  1. Kenntniskurs 
  2. Grundkurs 
  3. Spezialkurs(e) nach Anlage A3
Beantragung

Antrag auf Erteilung der Fachkunde offene radioaktive Stoffe und / oder Strahlentherapie

Sachkundezeugnis n. d. Richtlinie der Strahlenschutzverordnung mit Untersuchungszahlen

Aktualisierung

Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs. Falls zwischenzeitlich die Fachkunde für ein weiteres Anwendungsgebiet erworben wurde, ist das Datum der zuletzt erworbenen Fachkunde maßgeblich für die Aktualisierung.

Richtlinie
Gebühren
  • Für die Bearbeitung eines Antrages erheben wir 75 EUR.

  • Für ein Fachgespräch (Prüfung) erheben wir 200 EUR.

  • Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg in der Anlage zu § 2 Absatz 2, Gebührenverzeichnis, geregelt.

Fachkunden gemäß der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Zum 31.12.2022 sind die Regelungen für Fachkunden gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 der "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187; 2021 I S. 5261)" in Kraft getreten.

Laut amtlichem Anzeiger (Nr. 53, 2022) ist die Ärztekammer Hamburg für die Bescheinigung der notwendigen fachlichen Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung approbierter Ärztinnen und Ärzte zuständig.

Fragen zur Fortbildung von Medizinischen Fachangestellten, medizinisches Assistenzpersonal bitten wir schriftlich an die unten genannte E-Mail-Adresse zu richten. Nichtärzte und nichtärztliches Personal wenden sich bitte an die Hamburger Bezirksämter.

Beantragung
Aktualisierung

Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre mit den Inhalten der jeweils notwendigen Aktualisierungsmodule aktualisiert werden. Dies erfolgt durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs.

Vollzugsbehörden

Vollzugsbehörden für die NiSV sind in Hamburg die Bezirksämter.

NiSV
Weiterführende Informationen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Delegation von ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der NiSV:
Die für die Delegation erforderliche Qualifikation, setzt eine den Vorgaben der NiSV entsprechende Fachkunde voraus.

 

BÄKwww.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/delegation-aerztlicher-leistungen

Bundesamt für Strahlenschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
FAQ zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)