FAQ für die Abteilung Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Welche Rechnungen können durch die Ärztekammer Hamburg geprüft werden?

Die Ärztekammer Hamburg prüft Rechnungen, die für eine privatärztliche Behandlung – also gegenüber privatversicherten Patientinnen und Patienten – oder für Selbstzahlerleistungen (so genannte IGeLeistungen) gestellt werden. Die Rechnungen müssen von Hamburger Ärztinnen und Ärzten gestellt worden sein.

Alle anderen Rechnungen (z.B. Krankenhausrechnungen, DRG-Rechnungen, Physiotherapie und/ oder Ergotherapie-Rechnungen, Rechnungen von Ärzten und Ärztinnen anderer Bundesländer, Zahnärzte/ Zahnärztinnen etc.) können durch uns nicht überprüft werden.

Kann ich auch eine Rechnung von einem Hamburger Zahnarzt/ Zahnärztin bei der Ärztekammer Hamburg prüfen lassen?

Nein, wenn es sich um eine rein zahnärztliche Leistung (GOZ-Abrechnung) handelt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Landeszahnärztekammer Hamburg:

Zahnärztekammer Hamburg
Abteilung GOZ
Weidestraße 122b
22083 Hamburg

Infos unter: www.zahnaerzte-hh.de/patientenberatung (Punkt Gebührenberatung)

Sofern es sich um eine Rechnung aus dem Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (GOÄ-Leistung) handelt, können wir Ihnen gerne behilflich sein.

Wer kann mir bei der einer Überprüfung einer Rechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und Fragen, die den kassenärztlichen Bereich betreffen behilflich sein?

Grundsätzlich ist Ihr Ansprechpartner hierfür Ihre Krankenkasse, die gemäß § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) I verpflichtet ist, ihre Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten und somit gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Klärung herbeiführen kann.

Was kostet die gebührenrechtliche Prüfung einer Rechnung?

In der Regel ist die Überprüfung der Angemessenheit einer ärztlichen Honorarforderung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für Sie als Patienten/ Patientinnen ein kostenfreier Service der Ärztekammer Hamburg.

Wo finde ich das Formular, um eine gebührenrechtliche Prüfung zu beantragen?

Die für die gebührenrechtliche Prüfung erforderlichen Formulare finden Sie auf der Seite Gebührenrechtliches Verfahren.

Kann ich meine gebührenrechtliche Beschwerde auch anonym bei der Ärztekammer Hamburg einreichen?

Nein, dies ist nicht möglich. Es handelt sich bei dem Verfahren um ein Schlichtungsverfahren. Um eine fachgerechte Beurteilung abgeben zu können, ist es erforderlich, den betreffenden Arzt/ Ärztin anzuschreiben, um die Behandlungsunterlagen sowie eine Stellungnahme für den jeweiligen Patienten/ Patientin anzufordern.

Wo kann ich meine gebührenrechtliche Beschwerde einreichen?

Sie können Ihre Beschwerde an die Ärztekammer Hamburg, Abteilung Gebührenordnung, Weidestraße 122b, 22083 Hamburg schicken. Oder Sie senden eine E-Mail an: goae@aekhh.de

Bitte beachten Sie, dass die Erklärungen unterschrieben sein müssen.

Sind Rechnungen und Rechnungskopien ohne Unterschrift gültig?

In der GOÄ existiert keine formale Bestimmung zur Unterschrift. Die Mindestvoraussetzungen für die Erstellung einer Rechnung sind in § 12 Absatz 2 GOÄ genannt. Die Unterschrift fällt nicht darunter. Eine Rechnung ist daher ohne Unterschrift gültig und fällig.

Was muss eine Rechnung laut Gebührenordnung für Ärzte beinhalten?

Nach § 12 GOÄ sind die Anforderungen an die Abrechnung der Vergütung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist, d.h. eine den in § 12 geregelten inhaltlichen Anforderungen entsprechende Rechnung. Dies sind u. a. eine korrekte Nennung des Behandlungsdatums, der abgerechneten Gebührenordnungspositionen, gegebenenfalls ein Hinweis auf eine analoge Berechnung einer Gebührenordnungsposition und weitere Kriterien. Eine schlichte Auflistung des zu zahlenden Betrags ist nicht zulässig. Eine Abrechnung mittels Pauschalen ist ebenso wenig zulässig.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte meine Behandlung über einen Pauschalbetrag (Pauschalhonorar?) abrechnen?

Nein, Pauschalrechnungen sind nicht zulässig (siehe auch Punkt: Was muss eine Rechnung laut Gebührenordnung für Ärzte beinhalten?)

Ab wann ist eine Rechnung fällig?

Die Vergütung für ärztliche Leistungen wird fällig, sobald dem Patienten/ Patientin eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (vgl. § 12 GOÄ).

Analoge Berechnung – Wann ist diese möglich?

Gemäß § 6 Abs. 2 der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann der Arzt/ Ärztin selbständige ärztliche Leistungen, welche in das Gebührenverzeichnis für Ärzte nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnen. Die Grundvoraussetzung zur Bildung einer Analogberechnung ist zunächst die Erbringung einer im Gebührenverzeichnis nicht enthaltenen selbständigen ärztlichen Leistung.

Welche Gebührenrahmen gibt es in der Gebührenordnung für Ärzte?

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält drei verschiedene Gebührenrahmen:

Bezeichnung des Gebührenrahmens Inhalt
Ärztlicher Gebührenrahmen (großer Gebührenrahmen) Persönlich-ärztliche Leistungen
Technischer Gebührenrahmen (kleiner Gebührenrahmen) Medizinisch-technische Leistungenen
Gebührenrahmen für Laborleistungen Laborleistungen

Der "ärztliche" Gebührenrahmen wird definiert in § 5 Absatz 2 der GOÄ und "wird bemessen zwischen dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes". Mittelwert ist der 2,3fache Gebührensatz. Der "ärztliche" Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch oft als "großer Gebührenrahmen" bezeichnet.

Der "technische" Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 3 der GOÄ. Leistungen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ werden zwischen dem Einfachen bis 2,5fachen des Gebührensatzes bemessen. Mittelwert ist 1,8fach. Dieser Gebührenrahmen wird aus historischen Gründen auch als "kleiner Gebührenrahmen" bezeichnet.

Der dritte Gebührenrahmen ergibt sich aus § 5 Absatz 4. Der Gebührenrahmen für Leistungen des Abschnittes M einschließlich der Nummer 437 GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung) kann zwischen dem „Einfachen bis 1,3fachen Gebührensatz“ berechnet werden. Schwellenwert ist hier der 1,15fache Satz.

Wann darf der Steigerungssatz in einer GOÄ-Rechnung erhöht werden?

In der Regel können die Gebühren zwischen dem 1,0fachen Satz und dem Mittelwert bemessen werden. Ein Überschreiten der Mittelwerte ist dann gebührenrechtlich zulässig, wenn Besonderheiten der sogenannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 5 Absatz 2 der GOÄ können die Gebühren (innerhalb des Gebührenrahmens) nach billigem Ermessen (jede Zahl zwischen 1,0fach und dem Höchstwert) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und der Umstände bei der Ausführung bemessen werden.

Die Begründung der Abrechnung über dem Mittelwert muss nach § 5 Abs. 2 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen sein. Diese Forderung findet sich wieder in § 12 Abs. 3 GOÄ. Danach muss eine für den Zahlungspflichtigen verständliche und nachvollziehbare, auf die einzelne Leistung bezogene, Begründung auf der Rechnung angegeben werden.

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGel)?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind Leistungen, die über das Maß des medizinisch Erforderlichen hinausgehen, denen der Patient/ Patientin ausdrücklich zustimmen oder die er/ sie ausdrücklich wünschen muss. Die Leistung muss aus Sicht des Arztes/ Ärztin medizinisch erforderlich, empfehlenswert oder zumindest vertretbar sein, und es muss sich um Leistungen handeln, bei denen die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (Infos dazu auch hier). Auch bei Privatpatienten können Individuelle Gesundheitsleistungen vorkommen, wenn es sich bei diesen um medizinisch nicht notwendige Wunschleistungen handelt.