Grundsätze der Ärztekammer Hamburg für die Anrechnungsfähigkeit eines Clinician Scientist Programms
Die Ärztekammer Hamburg hat am 26.08.2024 beschlossen, dass Forschungszeiten im Rahmen von Clinician Scientist Programmen grundsätzlich auf die Weiterbildung angerechnet werden können. Im Regelfall sind maximal 12 Monate Forschungstätigkeit auf die Weiterbildungszeit anrechenbar.
Die Umsetzung des Programms mit WB-Anerkennung erfordert von den Beteiligten eine Mitwirkung – nicht nur von den Ärzt:innen in Weiterbildung, sondern auch von den Weiterbildungsbefugten. Hier in der Übersicht die Grundsätze über die Anrechenbarkeit:
• Jedes einzelne Forschungsprogramm mit Patientenbezug, bei dem sechs Monate oder mehr auf die Weiterbildung angerechnet werden sollen, muss vor Beginn durch den WBA der Ärztekammer Hamburg geprüft und beschieden werden.
• Der Antrag ist vom Verantwortlichen für das Forschungsprojekt und von den Weiterbildungsbefugten der in Frage kommenden Gebiete gemeinsam drei Monate vor Beginn formlos zu stellen.
• Die vorzulegenden Unterlagen (Art, Dauer, Umfang des Programms) müssen die Forschungstätigkeit beschreiben, den Anteil an klinischen Weiterbildungstätigkeiten und an Forschungstätigkeiten prozentual und zeitlich aufschlüsseln und die erwerbbaren Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach der WBO gebietsbezogen darstellen. Je patientennäher das Forschungsprogramm gestaltet ist, umso wahrscheinlicher können Weiterbildungskompetenzen anerkannt werden. Aus den eingereichten Unterlagen muss die prozentuale arbeitszeitliche Einbindung in den Bereich Forschung/Klinik hervorgehen.
• Im Regelfall sind maximal 12 Monate Forschungstätigkeit auf die Weiterbildungszeit anrechenbar.
• Die Antragsstellenden haben gegenüber der Ärztekammer Hamburg eine Informationspflicht bei wesentlichen Programmveränderungen; falls die Weiterbildung betroffen ist, ist eine vorherige Abstimmung notwendig.
• Die/Der zuständige Weiterbildungsbefugte hat mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit im Projekt den Teilnehmenden eine Bescheinigung auszustellen, aus der die angedachte Dauer der Einbindung in das Programm und die aus seiner Sicht individuelle Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten nebst einer inhaltlichen Begründung hervorgeht. Diese Bescheinigung ist vor einer Teilnahme bei der Ärztekammer Hamburg in Kopie einzureichen. Die Ärztekammer entscheidet dann über die voraussichtlich anzuerkennenden Weiterbildungszeiten. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach Vorlage der Zeugnisse.
• Nach der Beendigung des Programms ist von der/dem zuständigen Weiterbildungsbefugten ein Weiterbildungszeugnis über die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen. Beide Unterlagen – das Weiterbildungszeugnis und die vorläufige Zeitenbestätigung – sind beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit vorzulegen.