Beschwerden

Die Beziehung zwischen Arzt und Patient ist ein besonders sensibles Verhältnis. Hier kann es schnell einmal zu Missverständnissen in der Kommunikation, zu Unzufriedenheit bezüglich der Therapie oder auch zu Behandlungsfehlern kommen. Es gibt für Patientinnen und Patienten verschiedene Wege, sich über Ärztinnen / Ärzte oder ärztliches Handeln zu beschweren.  


Sie sind mit Ihrer Behandlung oder dem ärztlichen Verhalten nicht zufrieden?

Die Abteilung Berufsordnung der Ärztekammer Hamburg bearbeitet berufsrechtlich relevante Beschwerden von Patientinnen und Patienten über Hamburger Ärztinnen und Ärzte. Die Mitteilung über Defizite aus Patientensicht kann einen wichtigen Beitrag zur Veränderung des Verhaltens und zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung und Qualitätssicherung leisten.
Grundlage für die Beurteilung einer Beschwerde ist das ärztliche Berufsrecht. Ärztliche Berufspflichten sind in der Berufsordnung benannt. Sie stellen die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten gegenüber Patienten, Kollegen und in der Öffentlichkeit dar. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärzte dient die Berufsordnung dem Ziel, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern.

Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, beachten Sie bitte auch die unten stehenden Merkblätter bzw. Formulare. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen über das Vorgehen bei einer Beschwerde.

Merkblatt: Wie reiche ich eine Beschwerde ein?

Kontakt

Berufsordnung / Beschwerdestelle
Torsten Mohr 040 202299-161

Hanna Marnitz

040 202299-162
Telefonische Sprechzeiten
Mo + Do 09:00 - 12:00, Mi 09:00 - 15:00 Uhr
 
berufsordnung@aekhh.de Fax: -400

Sie vermuten einen Behandlungsfehler und möchten Schadenersatz geltend machen?

Patientinnen und Patienten, die eine ärztliche Fehlbehandlung aus einer in Hamburg durchgeführten ärztlichen Behandlung vermuten, können ab 1. April 2021 bei der Kommission der Ärztekammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler einen Antrag auf Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs stellen.

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Sie haben Fragen zu einer Rechnung Ihres Arztes?

Für Sie als Privatpatient/-in, oder wenn Sie Selbstzahlerleistungen in Anspruch genommen haben, besteht die Möglichkeit, über die Abteilung Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg die Rechnung Ihres Arztes / Ihrer Ärztin aus dem Hamburger Kammerbereich prüfen zu lassen. Bitte füllen Sie hierfür das nachfolgende Antragsformular (Antrag auf gebührenrechtliche Prüfung) aus. Dieses könnten Sie ausgedruckt an Ärztekammer Hamburg, Abteilung Gebührenordnung (Adresse siehe bitte unten) senden oder uns eingescannt per E-Mail als PDF an goae@aekhh.de übermitteln. Bitte denken Sie an Ihre Unterschrift auf den Dokumenten. Zudem bitten wir Sie, die ebenso nachfolgende Datenschutzinformation zur Kenntnis.

Antrag auf gebührenrechtliche Prüfung

Datenschutzinformation 

Die gebührenrechtliche Prüfung erfordert regelmäßig die Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen. Bitte senden Sie daher die nachfolgende Schweigepflichtentbindungserklärung unterschrieben mit Ihrem Vorgang ein.

Schweigepflichtentbindungserklärung

Sollte zudem ein Angehöriger oder eine andere Person für Sie die Korrespondenz führen, bitten wir Sie, zusätzlich das unten stehende Formular auszufüllen und zuzusenden (gilt auch für Ehepartner).

Einverständniserklärung

Wichtig: Die Erklärungen müssen unterschrieben sein.

Bitte beachten Sie, dass anonymisierte Vorgänge von uns nicht bearbeitet werden können.

Die Beschwerde richten Sie bitte an folgende Adresse:
Ärztekammer Hamburg,
Abteilung Gebührenordnung für Ärzte
Weidestraße 122b
22083 Hamburg

Ergänzende Informationen zur Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ):
Die Gebührenordnung für Ärzte ist die amtliche Grundlage, nach der ein Arzt / eine Ärztin seine ärztliche Leistung abrechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. In der Regel kommt eine Abrechnung nach der GOÄ bei Privatpatienten in Betracht oder bei Patienten, die so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Es gibt medizinische Leistungen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Diese werden in Fachkreisen „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) genannt.

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Analoge Bewertungen
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält mit § 6 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit, Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen. Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern eine Hilfestellung bei der Analogbewertung zu geben, veröffentlicht die Bundesärztekammer, eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen:

Verzeichnis der Analogen Bewertungen (GOÄ) der Bundesärztekammer

Kontakt

Gebührenordnung
Sandra Hoppe 040 202299-165

Telefonische Sprechzeiten
Mo + Do 09:00 - 12:00, Mi 09:00 - 15:00 Uhr

 
goae@aekhh.de Fax: -400


Weitere Anlaufstellen

Fragen des Vertragsarztrechts
Vertragsärztliche Fragen („kassenärztliche Fragen“), wie die Frage nach der Verordnungsfähigkeit eines Medikaments, eines Hilfsmittels oder eines Heilmittels, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse. Ihre Krankenkasse kann über die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg eine Überprüfung des ärztlichen Verhaltens im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Vertragsarztrecht in die Wege leiten.

Krankenhausbehandlung
Zuständigkeitshalber werden nur Beschwerden gegen Hamburger Ärzte geprüft. Die Ärztekammer prüft Beschwerden über Krankenhausbehandlungen. Bei Beschwerden über Behandlungen in Krankenhäusern wird der pflegerische Teil nicht von der Ärztekammer geprüft. In diesen Fällen bitten wir Sie, sich an die Krankenhausleitung oder die Beschwerdestelle des Krankenhauses zu wenden.

Beschwerdestellen in Hamburger Krankenhäusern
Auf der Webseite der Hamburgische Krankenhausgesellschaft finden Sie eine Auflistung von Hamburger Krankenhäusern mit Verlinkungen zu den jeweiligen Webseiten / Informationen bei Beschwerden.