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Erläuterungen
zur Patientenverfügung (Download im PDF-Format)
Erläuterungen zur
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung bringen Sie zum Ausdruck, welche
Behandlungen Sie im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit möchten
oder ablehnen. Mit Einführung der Patientenverfügung in das Bürgerliche
Gesetzbuch wird das Recht des entscheidungsfähigen Patienten anerkannt,
sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine
in der Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben (§1901a
BGB).
Meist beziehen sich Patientenverfügungen auf Krankheitssituationen, die
zum Tode führen werden oder den Sterbeprozess. Sie legen fest, welche
ärztlichen Maßnahmen in dieser Situation nicht mehr oder doch noch
durchzuführen sind. Häufig wird in der Patientenverfügung festgelegt,
dass in bestimmten Behandlungs- und Lebenssituationen keine Behandlung
mehr gewünscht ist, die das Leben verlängern würde. Gleichzeitig kann in
eine Palliativbehandlung eingewilligt werden, die die Abgabe von
schmerzlindernden Medikamenten an tödlich erkrankte Menschen
einschließt, auch wenn diese Medikamente als Nebenwirkung den
Todeseintritt beschleunigen.
Aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung eines Menschen, auch mit
dessen Einverständnis, ist in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten.
Berücksichtigung
Ihre Patientenverfügung kommt zur Anwendung, wenn Sie in der konkreten
Situation nicht mehr einwilligungsfähig sind. Entspricht Ihre
Patientenverfügung den gesetzlichen Vorschriften, ist Ihr dort
niedergelegter Wille verbindlich und muss befolgt werden. Genügt Ihre
Patientenverfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen oder trifft
diese nicht auf Ihre Lebens- und Behandlungssituation zu, ist nach wie
vor erforderlich, dass ermittelt wird, welche ärztlichen Maßnahmen Ihrem
mutmaßlichen Willen entsprechen. Eine nicht wirksame Patientenverfügung
wird dabei zur Auslegung herangezogen.
In der Patientenverfügung ist zunächst die Situation zu beschreiben, für
die sie gelten soll.
Exemplarische Situationen:
• Unmittelbarer Sterbeprozess,
• Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, selbst
wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist,
• Gehirnschädigung,
• Demenzerkrankung.
Diesen Situationsbeschreibungen folgend sind die ärztlichen Maßnahmen zu
benennen, in deren Durchführung oder Aufrechterhaltung Sie Ihre
Einwilligung versagen möchten.
Exemplarische Maßnahmen:
• Verabreichung von lebenserhaltenden oder –verlängernden Medikamenten
• Wiederbelebung
• künstliche Beatmung und/oder Ernährung
Allgemeine Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“, „keine
lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind zu vermeiden. Solchen Begriffen kann
nicht ohne weiteres entnommen werden, welche ärztliche Maßnahme Ihrer
Vorstellung nach als „Apparatemedizin“ zu bezeichnen ist.
Die Bundesärztekammer rät, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit
absehbaren Folgen Ihren Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor Sie Ihre
Patientenverfügung verfassen. Er wird Ihnen helfen, Ihren Willen
möglichst konkret auf Ihre Situation zu formulieren. Da eine
Patientenverfügung verbindlich ist, ist es generell ratsam, sich mit dem
Hausarzt zu besprechen und erklären zu lassen, welche Folgen der
Verzicht auf bestimmte Behandlungen hat. Es empfiehlt sich, die
ärztliche Beratung auf Ihrer Patientenverfügung zu vermerken.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein, mittels
einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen,
Ihre Interessen zu vertreten. Wollen Sie nur die Durchsetzung der
Patientenverfügung sichergestellt wissen, beschränken Sie Ihre Vollmacht
darauf. Es kann jedoch ratsam sein, eine umfassende Vollmacht zu
erteilen, weil Sie so dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen
Angelegenheiten geregelt werden können. Ferner können Sie in einer
Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie als gesetzlichen Vertreter
wünschen und welche Vorstellungen und Wünsche Sie an die gesetzliche
Betreuung knüpfen.
Form
Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen, vorzugsweise
kombiniert mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung. Eine
Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, auch
mündlich oder durch nonverbales Verhalten. Um Missverständnissen
vorzubeugen, sollte eine Patientenverfügung, die nicht mehr gelten soll,
zu vernichten. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ratsam, die
Patientenverfügung nach der Abfassung regelmäßig daraufhin zu
überprüfen, ob sie unverändert Ihren Willen wiedergibt und dies auf der
Verfügung zu dokumentieren.
Da die Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden Ärzten
zugänglich sein muss, empfiehlt sich auch hierfür der Verweis auf einen
Vorsorgeausweis, der zu Ihren persönlichen Dokumenten gehört.
Unser angebotenes Muster dient als Beispiel. Es sollte an Ihre
individuellen Vorstellungen angepasst werden. Bedenken Sie bitte bei der
Abfassung einer Patientenverfügung, dass Ihren Anweisungen nur im
ärztlich legalen Rahmen Folge geleistet werden kann.
10/2009
Weitere
Informationen
Zuletzt geändert: 27.12.2011
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